Psychotherapeut in Ausbildung bei KRANKHEITEN.DE
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Psychotherapeut in Ausbildung

Seit 1999 gibt es die geschützten Berufsbezeichnungen ''Psychologischer Psychotherapeut'' bzw "Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut" durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG); diese verlangen eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation).

Es werden folgende Voraussetzungen verlangt:

a) für Psychologische Psychotherapeuten abgeschlossenes Psychologiestudium ,

b) für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten: abgeschlossenes Psychologie-, Pädagogik- oder Sozialpädagogik-Studium.

Um die Weiterbildung bundesweit gesetzlich regeln zu können, mußte diese die Bezeichnung "Ausbildung" bekommen, da Weiterbildungen Ländersache sind. Anerkannte Therapieschulen sind hierbei Psychoanalyse, Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie. Geregelt wird die Ausbildung in der Ausbildung- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychThG - APrV} bzw. für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in der KJPsychTh - APrV.

Während der Psychotherapie-Ausbildung führt ein Diplom-Psychologe die Bezeichnung "Psychotherapeut in Ausbildung" (abgekürzt PiA oder PPiA für "Psychologischer Psychotherapeut in Ausbildung") und ist vergleichbar mit einem Assistenzarzt, der sich in der Facharzt-Weiterbildung befindet. Gewählt werden kann eine dreijährige Vollzeit-Ausbildung oder eine fünfjährige berufsbegleitende Ausbildung. Beide Möglichkeiten gliedern sich u.a. in: 600 Stunden Theorie; 1800 Praktische Tätigkeit in 1 1/2 Jahren, davon 1 Jahr in einer Psychiatrie, 1/2 Jahr in einer psychosomatischen Klinik, Psychiatrie oder in der Praxis eines Psychotherapeuten oder eines Facharztes für "Psychotherapeutische Medizin"; 120 Stunden Selbsterfahrung; 600 Stunden Patientenbehandlung in einer Ausbildungs-Instituts-Ambulanz oder in einer Lehrpraxis; 150 Stunden Supervision. Insgesamt werden über 4000 Stunden in den drei bis fünf Jahren Ausbildung absolviert.

Ziel der Ausbildung zu Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten ist oftmals die Kassenzulassung, d.h. die Möglichkeit der Abrechnung mit den GKV. Diese kann nach der Approbation und dem Arztregistereintrag durch die kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Da die kassenärztlichen Vereinigungen einen Bedarf an Psychotherapeuten berechnet haben und Gebiete für die Niederlassung von Psychotherapeuten sperren, sobald die berechnete Anzahl an niedergelassenen Psychotherapeuten erreicht ist, warten viele Psychotherapeuten mittels Wartelisten auf die Erteilung einer Kassenzulassung. Mittlerweile ist es üblich, Kassenzulassungen von Kollegen abzukaufen, die in den Ruhestand gehen - ähnlich wie bei Ärzten.


Die Informationen dienen der allgemeinen Weiterbildung. Sie können in keinem Falle die ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung ersetzen.
Bei gesundheitlichen Beschwerden sollten Sie ärztlichen Rat einholen.

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