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Psychologischer Psychotherapeut

Psychologischer Psychotherapeut (bzw. Psychologische Psychotherapeutin) ist eine in Deutschland seit Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Approbation|Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) verlangt.

Es handelt also um einen Psychotherapeuten, der sich nach abgeschlossenem Psychologiestudium als Diplom-Psychologe auf dem Gebiet der Psychotherapie Weiterbildung|weitergebildet und somit spezialisiert hat. Um die Weiterbildung bundesweit gesetzlich regeln zu können, mußte diese den Status "Ausbildung" bekommen, da Weiterbildungen Ländersache sind. Für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind folgende psychotherapeutische Verfahren zugelassen: Aus der Psychoanalyse Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie. Geregelt wird die Ausbildung in der "Ausbildung- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten" (PsychThG - APrV) bzw. für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in der (KJPsychTh - APrV).

Während der Psychotherapie-Ausbildung führt ein Diplom-Psychologe die Bezeichnung Psychotherapeut in Ausbildung" (abgekürzt "PiA" oder "PPiA" für "Psychologischer Psychotherapeut in Ausbildung" und ist von seinem Status vergleichbar mit einem Assistenzarzt, der sich in der Facharzt-Weiterbildung befindet. Die Ausbildung kann als dreijährige Vollzeit-Ausbildung oder als fünfjährige berufsbegleitende Ausbildung absolviert werden. Beide Möglichkeiten gliedern sich u.a. in: 600 Stunden Theorie; 1800 Praktische Tätigkeit in 1 1/2 Jahren, davon 1 Jahr in einer Psychiatrie|Psychiatrischen Klinik, 1/2 Jahr in einer psychosomatischen Klinik, Psychiatrie oder in der Praxis eines Psychotherapeuten oder eines Facharztes für Psychotherapeutische Medizin; 120 Stunden Selbsterfahrung; 600 Stunden Patientenbehandlung in einer Ausbildungs-Instituts-Ambulanz oder in einer Lehrpraxis; 150 Stunden Supervision. Insgesamt werden über 4000 Stunden in den drei bis fünf Jahren Ausbildung absolviert.

Mit dem PsychThG wurde auch die Bezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in auf eine rechtliche Grundlage gestellt: Mit dieser gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung wird nach staatlicher Approbation die Erlaubnis zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen erteilt. Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, im Gegensatz zum Psychologischen Psychotherapeuten, nicht Voraussetzung. Nach dem Psychotherapeutengesetz ist der Zugang zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auch mit einer Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik möglich.

Dagegen ist ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin jemand, der nach abgeschlossenem Medizinstudium eine psychotherapeutische Aus- (Zusatzbezeichnung Psychotherapie mit oder ohne Facharztbezeichungen) bzw. Weiterbildung (Facharzt für psychotherapeutische Medizin) abgeschlossen hat.

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, haben (wie die Fachärzte für psychotherapeutische Medizin) oftmals auch eine Kassenzulassung, d.h. eine Behandlung, durch sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen, der Beihilfe und den meisten Privaten Krankenversicherungen bezahlt. Diese kann nach der Approbation und dem Arztregistereintrag durch die kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Da die kassenärztlichen Vereinigungen einen Bedarf an Psychotherapeuten berechnet haben und Gebiete für die Niederlassung von Psychotherapeuten sperren, sobald die berechnete Anzahl an niedergelassenen Psychotherapeuten erreicht ist, warten viele Psychotherapeuten mittels Wartelisten auf die Erteilung einer Kassenzulassung. Mittlerweile ist es üblich, Kassenzulassungen von Kollegen abzukaufen, die in den Ruhestand gehen - ähnlich wie bei Ärzten.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Kostenübernahme nur für Behandlungen, die entsprechend der sogenannten "Psychotherapierichtlinien" durchgeführt werden, einer Serie von Vereinbarungen zwischen den gesetzlichen Krankenversicherern und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten und die Einschränkung auf bislang drei Therapieverfahren: Verhaltenstherapie als Verfahren, Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie in der es drei generelle theoretische Richtungen gibt: einmal die Psychoanalyse nach Sigmund Freud, die Analytische Psychologie nach Carl Gustav Jung und die Individualpsychologie nach Alfred Adler. Seit dem 16. Mai 2002 ist auch die Gesprächspsychotherapie als "wissenschaftlich anerkanntes Verfahren" bewertet worden, die Behandlung wird derzeit aber von den gesetzlichen Krankenkassen (noch) nicht bezahlt. Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist die Gesprächspsychotherapie nicht anerkannt.

In Österreich und der Schweiz gibt es ebenfalls Psychotherapeuten, die sich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben, diese tragen jedoch nicht die deutsche Berufsbezeichnung.


Die Informationen dienen der allgemeinen Weiterbildung. Sie können in keinem Falle die ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung ersetzen.
Bei gesundheitlichen Beschwerden sollten Sie ärztlichen Rat einholen.

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