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Unterbringungsgesetz
Ein Unterbringungsgesetz regelt die Unterbringung Psychische Erkrankung|psychisch Kranker in psychiatrischen Anstalten. Die Unterbringung kann freiwillig oder auch zwangsweise (bei Eigen- oder Fremdgefährdung) erfolgen. Es handelt sich um Landesrecht, da dem Bund in diesem Rechtsgebiet die Regelungskompetenz fehlt.
Die Unterbringungsgesetze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, aber ähnlich. In den meisten Bundesländern sind sie inzwischen durch ein Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) ersetzt worden.
Üblicherweise muss für eine zwangsweise Unterbringung von einem Arzt eine schwerwiegende psychische Störung diagnostiziert worden sein und eine Eigengefährdung (z. B. Suizidversuch oder -drohung) oder Fremdgefährdung (Bedrohung oder Schädigung von anderen) belegt sein. Nach einer daraufhin erfolgten Aufnahme in eine Klinik muss innerhalb einer festgelegten Frist gerichtlich anhand der o. a. Angaben über die Unterbringung entschieden werden. Diese ist immer begrenzt.
Für langfristige oder dauerhafte Unterbringung psychisch gestörter Straftäter im Rahmen der forensischen Behandlung gelten andere gesetzliche Regelungen.
In einigen Bundesländern (z. B. Bayern) ist bei Nichterreichbarkeit des Gesundheitsamtes auch eine Einlieferung durch die Polizei möglich.
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